Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG beschreibt der Ehezeitanteil den in der Ehezeit erworbenen Anteil von allen im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anrechten (→ Auszugleichende Anrechte). Die Bestimmung des Ehezeitanteils der auszugleichenden Versorgung ist erforderlich, weil die Versorgungssysteme i.d.R. nur Werte für das gesamte Anrecht kennen, nicht aber für einzelne Zeitabschnitte. So kann der Arbeitgeber eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung ohne weiteres errechnen, wenn die Versorgung etwa mit dem Eintritt des Beschäftigten in das Unternehmen im 24. Lebensjahr beginnt und in dessen 35. Lebensjahr endet, weil der Beschäftigte den Betrieb verlässt. Dauerte seine Ehe vom 27. bis zum 40. Lebensjahr, verbietet der Grundsatz der → Halbteilung, die ersten drei Jahre im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Damit sind Regeln erforderlich, die festlegen, wie im Versorgungsausgleich der Wertanteil zu ermitteln ist, der der Ehe zugerechnet werden kann. § 5 [...]