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War der Versorgungsausgleich nach Durchführung eine → Splittings, → Quasisplittings, einer → Realteilung, eines → analogen Quasisplitting und eines → Supersplittings noch nicht vollständig durchgeführt, etwa weil ein Supersplitting nicht (mehr) zulässig oder unzweckmäßig war, musste der Familienrichter den Ausgleichspflichtigen unter Umständen verpflichten, für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anrechten auf eine bestimmte Rente in die → gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Ehezeitende: 28.02.1996; Entscheidungszeitpunkt im Jahre 1997 Mann Frau GRV 500 DM 400 DM BAV 300(1) DM 800 DM 400 DM I. 1/2 Differenz = 200 DM zugunsten der Frau II. 1. Splitting: 50 DM 2. Supersplitting: 82,60(2) DM 3. Beitragsbegründung: 67,40 DM = ?? (1) Das ist der umgerechnete Wert. (2) Das sind 2 % der Bezugsgröße für 1996. Um eine monatliche Rentenanwartschaft von 67,40 DM, bezogen auf das Jahr 1996, im Jahre 1997 in der gesetzlichen Rentenversicherung zu [...]
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