Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, obwohl an sich ausgleichspflichtige Anrechte vorliegen bei kurzer Ehedauer (Ziff. 2), bei Geringfügigkeit (Ziff. 3), bei vertraglichem Verzicht auf Versorgungsausgleich (Ziff. 4), aus Härtegründen (Ziff. 5) und ggf. auch wegen Unwirtschaftlichkeit (Ziff. 6) Nach § 3 Abs. 3 VersAusglG findet bei einer kurzen Ehe von bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nicht statt, wenn nicht ein Ehegatte bzw. Lebenspartner dieses ausdrücklich beantragt (→ Antragserfordernisse). Maßgeblich ist hier nicht der Zeitraum des Zusammenlebens, sondern entsprechend § 3 Abs. 1 VersAusglG der Zeitraum zwischen dem Beginn des Monats, in dem die Eheleute geheiratet haben, und dem Monatsletzten vor Zustellung des Scheidungsantrags. Einen entsprechenden Antrag kann auch der anwaltlich nicht vertretene Ehegatte bzw. Lebenspartner stellen, was jetzt in § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG ausdrücklich klargestellt ist. Einer Vereinbarung und damit der Zustimmung des [...]