Unterhaltspflichtiger und Unterhaltsberechtigter können formlos wirksame (OLG Koblenz, FamRZ 2002, 53) vertragliche Regelungen hinsichtlich der Unterhaltspflicht treffen. Bis zum 31.12.2007 konnten Ehegatten auch im Rahmen einer einverständlichen Scheidung eine Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt formlos treffen. Grundsätzlich wird jedoch eine Titulierung der nachehelichen Unterhaltsforderung anzustreben sein und ist in der anwaltlichen Praxis üblich. Dies geschieht i.d.R. durch notarielle Vereinbarungen oder durch eine entsprechende gerichtliche Protokollierung im Scheidungstermin. Nach § 1585c BGB n.F. bedarf eine Unterhaltsvereinbarung zum nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, ebenso wie bereits die Vereinbarungen zum Güterrecht, seit 01.01.2008 jedoch der notariellen Beurkundung oder der gerichtlichen Protokollierung, wobei § 127a BGB auch dann anwendbar ist, wenn der Vergleich in einem Verfahren in Ehesachen vor dem [...]