Eine Unterbringung in einem Heim oder auch in einer beschützenden Einrichtung wirkt sich im Rahmen einer Unterhaltsberechnung sowohl auf Seiten des Unterhaltspflichtigen als auch auf Seiten des Unterhaltsberechtigen aus. Die Problematik einer Unterbringung in einer Einrichtung stellt sich in der Praxis aber in erster Linie auf Seiten der Unterhaltsberechtigten und hier im Zusammenhang mit deren Bedarf. Auf Seiten der Unterhaltsberechtigten ist zudem eine Differenzierung nach den Unterhaltsverhältnissen geboten, da die öffentlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Unterbringung in einer Einrichtung gewährt werden, unterschiedlich sind. Sofern sich ein Kind oder ein junger Mensch bis zum 21. Lebensjahr im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nach den Vorschriften des SGB VIII (§§ 27 ff. SGB VIII) in einer Heimerziehung oder einer sonstigen betreuten Wohnform befindet, ist sein unterhaltsrechtlicher Bedarf i.d.R. als gedeckt anzusehen, denn die Betroffenen werden in den [...]