Bei dem Stufenverfahren handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Sonderfall der objektiven Antragshäufung nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 260 ZPO (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 254 Rdnr. 1). Sinn und Zweck des Stufenverfahrens ist es, einen der Höhe nach noch unbekannten und damit entgegen § 253 Abs. 2 ZPO nicht bestimmten Leistungsantrag mit den zur Bestimmung der Höhe erforderlichen Anträgen der Auskunftserteilung und Richtigkeitsversicherung zu verbinden. So wird es dem Gläubiger ermöglicht, den Unterhalt zu berechnen, und er wird in die Lage versetzt, das Verfahrensrisiko verlässlich einschätzen zu können (BGH v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260). Der Vorteil besteht darin, dass sogleich mit Zustellung des Stufenantrags auch der noch unbestimmte Leistungsantrag rechtshängig wird (BGH v. 08.02.1995 – XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797). Im Unterhaltsrecht liegen dem Stufenverfahren die Unterhaltsbeziehungen der Beteiligten zugrunde. Das [...]