Im Unterhaltsrecht besteht sowohl für den Pflichtigen als auch für den Berechtigten die Verpflichtung, seine Arbeitskraft zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit bzw. zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs bestmöglich einzusetzen. Daraus folgt nicht nur, dass eine Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeitstätigkeit besteht, sondern auch, dass alles zu unterlassen ist, was zum Verlust einer Arbeitsstelle führen kann. Diese unterhaltsrechtliche Verpflichtung besteht neben und unabhängig von dem Verbot der Begehung von Straftaten. Erfasst wird von der Verpflichtung also auch eine Tat, die zwar strafrechtlich nicht geahndet werden kann, aber zum Verlust des Arbeitsplatzes führt. Dabei ist unerheblich, ob sich die Straftat gegen den Arbeitgeber oder gegen einen Dritten richtet. Entscheidend ist nur, dass die Straftat zur Konsequenz hat, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber berechtigterweise beendet wird und ein eventuell mögliches Arbeitsgerichtsverfahren im [...]