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Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist ein Verfahrensgrundrecht, das für ein rechtsstaatliches Verfahren i.S.d. Grundgesetzes konstitutiv und damit unabdingbar ist (BVerfG v. 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924). Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (so schon BVerfG v. 08.01.1959, BVerfGE 9, 89, 95). Rechtliches Gehör sichert den Verfahrensbeteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Verfahren eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert dieses Verfahrensgrundrecht, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör steht über dem einfachen Verfahrensrecht, das jeweils i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG [...]
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