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§ 1615l BGB regelt zwischen nicht verheirateten Eltern die Unterhaltspflicht von Vater oder Mutter gegenüber dem jeweils anderen Elternteil. § 1615l Abs. 1 BGB umfasst den Unterhalt während der Mutterschutzzeiten und bezieht auch Schwangerschaftskosten ein. § 1615l Abs. 2 Satz 1 BGB regelt den Krankenunterhalt aus Anlass der Schwangerschaft und der Geburt. Während die Ansprüche nach § 1615l Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB von ihrem Wesen her nur der Mutter zustehen können, kann der Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB auch dem Vater gegen die Mutter des Kindes zustehen, wenn der Vater die Betreuung übernommen hat. Der Unterhaltsanspruch kann in einer Vielzahl von Fallgestaltungen des sozialen und gesellschaftlichen Lebens ausgelöst werden, so z.B. zwischen Elternteilen, die erst nach einer langjährigen eheähnlichen Lebensgemeinschaft Eltern werden oder auch zwischen Elternteilen, deren Beziehung sich auf die Zeugung des gemeinsamen Kindes [...]
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