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Eltern können sich im Verhältnis zueinander über die von ihnen an ihre Kinder zu leistenden Unterhaltsbeträge vertraglich verständigen und grundsätzlich auch einen von ihnen wirksam von Barunterhaltsleistungen teilweise oder auch vollständig freistellen (vgl. BGH v. 04.03.2009 – XII ZR 18/08, FamRZ 2009, 768; BGH v. 30.07.2008 – XII ZR 126/06, FamRZ 2008, 2104; BGH v. 25.02.1987 – IVb ZR 96/85, FamRZ 1987, 934, 935; BGH v. 15.06.1986 – IVb ZR 6/85, FamRZ 1986, 444). In der Praxis kommen Freistellungsvereinbarungen z.B. vor, wenn jeder Elternteil bei der Trennung oder nach der Scheidung eines der gemeinsamen Kinder zu sich nimmt und betreut. Für die Dauer der Betreuung, also meist bis zur Volljährigkeit des älteren Kindes, machen diese Vereinbarungen ein Hin und Her der Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise überflüssig. Häufig gehen die Freistellungsvereinbarungen auch mit einer Verrechnungsabrede einher. Für einen Sockelbetrag stellen sich die Eltern von [...]
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