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Kosten für die Einhaltung einer Diät können unter dem Gesichtspunkt des unterhaltsrechtlichen Mehrbedarfs sowohl auf Seiten des Unterhaltsberechtigten bedarfserhöhend als auch auf Seiten des Unterhaltspflichtigen leistungsmindernd im Rahmen der Unterhaltsermittlung zu berücksichtigen sein. Allerdings muss zum einen die medizinische Notwendigkeit der Diätkosten bestätigt werden, was i.d.R. durch ein aussagekräftiges und damit das Erfordernis der Diät darlegendes Attest erfolgen kann. Andererseits müssen die entstehenden Mehrkosten für die Diät nachvollziehbar dargelegt werden, etwa Art, Menge, Preis (so schon OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 1435; OLG Hamm, FamRZ 1997, 310). Dabei müssen nicht zwingend die genauen Beträge dargelegt und ggf. bewiesen werden, vielmehr reicht es aus, die Grundlagen für eine Schätzung des Gerichts nach § 113 FamFG i.V.m. § 287 ZPO zu benennen (so schon OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 1435). Eine ärztliche Bescheinigung, die einen Mehrbedarf bejaht [...]
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