Sowohl für den erwerbslosen Unterhaltspflichtigen als auch für den erwerbslosen Unterhaltsberechtigten besteht die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, sich umfassend um Arbeit zu bemühen, um seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit zu erhalten oder zu erhöhen bzw. um seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken (siehe dazu Stichworte „Obliegenheiten im Unterhaltsrecht“, „Arbeitslosigkeit, Unterhaltsanspruch wegen (§ 1573 Abs. 1 BGB)“ und „Erwerbsobliegenheit (EWO)“ mit Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung). Um der Verpflichtung, sich um Arbeit zu bemühen, gerecht zu werden, reicht es nicht aus, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Neben der dortigen Meldung sind auch eigene Bemühungen, d.h. eigenständige Bewerbungen auf Stellen, die nicht von der Agentur für Arbeit vermittelt werden, erforderlich (st. Rspr., siehe z.B. BGH v. 31.05.2000 – XII ZR 119/98, FamRZ 2000, 1358; OLG Karlsruhe v. 28.05.2002 – 18 UF 163/01, FamRZ 2002, [...]