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Der BGH hat schon frühzeitig die Anregung aus der Literatur (z.B. van Els, FamRZ 1986, 960) aufgegriffen, Unterhaltsbeträge nicht genau auszuurteilen, sondern auf volle Euro auf- oder abzurunden (vgl. die Berechnung des BGH, FamRZ 1990, 499; BGH, FamRZ 1987, 1011, 1014). Dem ist die Rechtsprechung uneingeschränkt gefolgt, wobei die Aufrundung die Regel wurde. Die centgenaue Berechnung schafft eine Scheingenauigkeit, die nicht dem Wesen der Unterunterhaltsberechnung entspricht. Der Gesetzgeber hat diese Auffassung zum Anlass genommen, für den Kindesunterhalt in § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB anzuordnen, dass auf volle Euro aufzurunden ist. Durch die in der Praxis vermehrt eingesetzten computergestützten Berechnungen verstärkt sich allerdings wieder die Tendenz zur Rechnung mit Centbeträgen. Erneut begegnet man Diskussionen, ob nur der Endbetrag des Unterhalts gerundet werden darf, wie dies § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB beim Kindesunterhalt vorsieht, oder auch im Zuge der Berechnung [...]
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