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Für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines selbständigen Unterhaltspflichtigen ist sein von ihm angegebener Geschäftsgewinn um diejenigen Positionen zu erhöhen, die lediglich steuerrechtlich, nicht aber unterhaltsrechtlich Berücksichtigung finden können (BGH, FamRZ 1998, 357, 359; BGH, FamRZ 1980, 770, 771; OLG Bremen, FamRZ 1995, 935, 936). Das trifft in besonderem Maß auf Abschreibungen zu. Bei ihnen fallen steuerliche Anerkennung und unterhaltsrechtliche Relevanz regelmäßig auseinander (vgl. auch BGH, FamRZ 1998, 357, 359 und kritisch dazu Kleinle, FamRZ 1998, 1346). Abschreibungen eines gewerbetreibenden Unterhaltspflichtigen auf langlebige Wirtschaftsgüter berühren nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1989, 499, 502 li.Sp. m.w.N.; vgl. auch OLG Hamburg, FamRZ 1984, 59, 61) das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen nicht in dem Maß, wie sie vom Unterhaltspflichtigen steuerlich geltend gemacht werden können. Regelmäßig liegt den [...]
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