§ 219 FamFG enthält einen für das Versorgungsausgleichsverfahren speziellen Beteiligtenkatalog. Dieser ist nicht abschließend. Vielmehr ist ergänzend § 7 FamFG heranzuziehen. Folgende Personen bzw. Versorgungsträger sind im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens gem. § 219 FamFG zu beteiligen: · Ehegatten, · die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, · die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, · die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten. In Versorgungsausgleichssachen kann das Gericht gem. § 220 FamFG von Amts wegen über Grund und Höhe der Anrechte bei Personen und Hinterbliebenen, die nach § 219 FamFG zu beteiligen sind (siehe § 6 Rdnr. 3), sowie bei sonstigen Stel-len, die Auskünfte geben können, Auskünfte einholen. „Sonstige Stellen“ können etwa der frühere Arbeitgeber oder die Arbeitsverwaltung sein, wenn es um die Klärung von Rentenanwartschaften geht.1) RegE [...]