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Das FamFG hat das Verfahren in Unterhaltssachen entsprechend der Bedeutung in der Praxis detailliert geregelt (vgl. §§ 231 ff. FamFG). Das Unterhaltsverfahren wurde dabei in drei Unterabschnitte unterteilt: · besondere Verfahrensvorschriften, · einstweilige Anordnung und · vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger. Für die klassischen Unterhaltssachen (insbesondere die Verfahren über die durch Verwandtschaft und die durch Ehe begründeten Unterhaltspflichten und die Ansprüche der unverheirateten Mutter bzw. des unverheirateten Vaters aus Anlass der Geburt eines Kindes) finden mit Modifikationen weiterhin die Vorschriften der ZPO Anwendung. Freilich entscheidet das Gericht auch in Unterhaltssachen nicht mehr durch Urteil, sondern durch Beschluss. Zudem gilt für Unterhaltsbeschlüsse das Rechtsmittelrecht des FamFG. Eine bedeutende Änderung erfährt das Verfahren in Unterhaltssachen zudem dadurch, dass das Gericht künftig unter bestimmten Voraussetzungen [...]
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