Wie bisher1) Vgl. § 622 Abs. 1 ZPO a.F. wird das Verfahren in Ehesachen durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig (§ 124 Satz 1 FamFG). Abweichend von der alten Rechtslage erfasst die Regelung des § 124 FamFG nicht nur Scheidungssachen und Verfahren auf Aufhebung der Ehe, sondern es findet auf alle Ehesachen Anwendung. Entsprechend § 622 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. sind gem. § 124 Satz 2 FamFG zudem die Vorschriften der ZPO über die Klageschrift entsprechend anzuwenden. Die Scheidungsantragsschrift muss ein vollständiges Rubrum mit der Anschrift beider Beteiligten und ggf. der Anschrift des gesetzlichen Vertreters enthalten.2) Dies entspricht der bisherigen Rechtslage. Soweit der Antragsgegner anwaltlich vertreten ist, muss die Antragsschrift den Hinweis enthalten, dass der im Passivrubrum genannte Rechtsanwalt zustellungsbevollmächtigt ist. Andernfalls erfolgt die Zustellung an die Partei. Bei Ausländern wird häufig ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit verlangt. [...]