Das FamFG verwendet, anders als die ZPO, nicht den Begriff der Prozesskostenhilfe, sondern den etwas präziseren Begriff der Verfahrenskostenhilfe. Regelungsgegenstand und Regelungszweck sind jedoch gleich. Zudem verweist das FamFG hinsichtlich der Verfahrenskostenhilfe weitestgehend auf die Vorschriften der Prozesskostenhilfe in der ZPO. Auch künftig1) Vgl. § 14 FGG a.F. zur alten Rechtslage. gelten in familiengerichtlichen Verfahren grundsätzlich die §§ 114–127 ZPO, da § 76 Abs. 1 FamFG auf diese Vorschriften verweist.2) Um den nicht-kontradiktorischen Verfahren gerecht zu werden, enthielt der RegE vom 09.05.2007 zum FamFG noch einige besondere Vorschriften über die Bewilligung von Verfahrenkostenhilfe. Bei FGG-Sachen, die von Amts wegen eingeleitet werden, sollte eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe schon dann erfolgen, wenn Rechte des Beteiligten durch den Ausgang des Verfahrens beeinträchtigt werden. Entsprechend der Stellungnahme des Bundesrates vom 06.07.2007 [...]