Bislang wurde gesetzlich nicht definiert, wer allgemein im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beteiligen ist.1) Nach dem sog. formellen Parteibegriff sind Parteien, wer klagt (Kläger) und gegen wen geklagt wird (Beklagter). Der sog. materielle Beteiligtenbegriff bestimmt, wessen Rechte und Pflichten unmittelbar vom Verfahren beeinflusst werden können. Die ZPO kommt mit dem formellen Parteibegriff aus. Dies entschied bisher die Rechtsprechung entsprechend dem Gesetzeszweck und dem Gesamtzusammenhang. Diese Lücke wurde geschlossen. Nunmehr wird der Begriff des Beteiligten gesetzlich geregelt. Die gesetzliche Regelung des Beteiligtenbegriffs stellt nach erklärter Auffassung der Entwurfsverfasser des FamFG „ein Kernstück der Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar“.2) RegE vom 07.09.2007, BT-Drucks. 16/6308, S. 176. Die frühzeitige und eindeutige Bestimmung der am Verfahren zu beteiligenden Personen dient der Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör [...]