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In der Erstberatung sollten die Punkte aus einer Checkliste wie unter Teil 8/5.1.1 dargestellt geklärt werden. Die Vermögensaufstellung sollte niemals in der Erstberatung gefertigt werden. Die Erstberatung dient ausschließlich einer vorläufigen Ermittlung des Sachverhalts als Grundlage des weiteren Vorgehens, es kann daher nur eine vorläufige Einschätzung der Erfolgsaussichten – ohne konkrete Berechnung eines etwaigen Anspruchs – und Empfehlung für das weitere Vorgehen gegeben werden. Darüber hinaus ist eine vorläufige Einschätzung der im Fall der Beauftragung entstehenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu geben, soweit dies ohne weitere Informationen möglich ist. Es ist sinnvoll, dem Mandanten nach dem Erstgespräch eine Zusammenfassung des mitgeteilten Sachverhalts sowie eine Aufstellung der zu übermittelnden Informationen und Unterlagen zu übersenden. Soweit der Mandant bereits den Auftrag zur Vertretung erteilt haben sollte, sollte das Schreiben eine [...]
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