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Bei den Rechtsfolgen unwirksamer Vereinbarungen ist zu unterscheiden, ob der Verstoß auf der Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB) oder der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) beruht. Die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung gem. § 138 BGB hat regelmäßig die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge (Schramm, NJW-Spezial 2009, 292, 293). Der VA ist auf der Grundlage der §§ 9 ff. VersAusglG durchzuführen. Spätere, vergleichsweise übernommene Zahlungen für den ebenfalls unwirksam ausgeschlossenen nachehelichen Unterhalt und auf einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch ändern daran nichts (OLG Koblenz v. 21.08.2015 – 11 UF 333/15, FamRZ 2016, 548). Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung zum VA Teil einer Gesamtregelung ist. Dann hat die Unwirksamkeit der Vereinbarung zum VA (oder einer sonstigen Regelung der Vereinbarung) i.d.R. gem. § 139 BGB die Nichtigkeit des gesamten Ehevertrags bzw. der gesamten Vereinbarung zur Folge (BGH, FamRZ 2008, 2011, 2014 m. Anm. [...]
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