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Ist der Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Entscheidung über den VA eingetreten, ist dies ohne Auswirkungen auf den Wertausgleich bei der Scheidung (Götsche, FamRB 2012, 56, 60). Der durch das Gericht angeordnete Ausgleich muss im Grundsatz von den Versorgungsträgern trotz des nachträglichen Todes umgesetzt werden, so dies noch nicht geschehen ist. Jedoch kommt eine Anpassung nach §§ 37 f. VersAusglG in Betracht (siehe Teil 8/4.37). Möglich bleibt zudem die Abänderung des VA nach § 51 VersAusglG oder nach §§ 225 f. FamFG (siehe Teil [...]
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