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In bestimmten Fällen bedarf der Versorgungsträger eines besonderen Schutzes, weil er von der gestalterischen Entscheidung über den VA regelmäßig erst zeitlich verzögert erfährt. Diesen Schutz bietet ihm primär § 30 VersAusglG. § 30 Abs. 1 und 2 VersAusglG ist eine Vorschrift, die den Versorgungsträger vor doppelter Inanspruchnahme für den Fall schützt, dass beide vormalige Eheleute bei Rechtskraft der Entscheidung bereits rentenleistungsberechtigt sind (OLG Koblenz v. 14.10.2016 – 13 WF 974/16, FamRZ 2017, 517 = jurisPR-FamR 14/2017 Anm. 6 – Götsche; VG Lüneburg v. 28.06.2017 – 5 A 181/15). Für eine Übergangszeit kann der der Rentenversicherungsträger die ungekürzte Rente noch an den Ausgleichsverpflichteten auszahlen, ohne Regressansprüchen des Ausgleichsberechtigten ausgesetzt zu sein. Denn die Entscheidung des Gerichts über den VA wirkt unmittelbar mit ihrer Rechtskraft gestaltend in die Rechtsbeziehungen der Eheleute zu den beteiligten [...]
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