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Entscheidungen zum VA werden formell und materiell rechtskräftig (BGH, BGHR 2007, 401; BGH, FamRZ 2002, 1553; BGH, FamRZ 1985, 580, 581; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 23). Dies gilt auch bei Ausschluss des VA wegen kurzer Ehezeit nach § 3 Abs. 3 VersAusglG (OLG Karlsruhe, AGS 2011, 37; Götsche, FamRB 2011, 26, 29) oder in sonstigen Ausschlussfällen (§§ 6, 18 Abs. 1 und 2, 27 VersAusglG). Die Rechtskraftwirkung des Wertausgleichs bei der Scheidung erfasst auch Anrechte, die zu Unrecht dem VA zugeordnet und dann intern oder extern geteilt werden. Übersieht das Gericht z.B., dass ein reines Kapitalanrecht (abgesehen von den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz VersAusglG) nicht dem VA, sondern vielmehr dem Güterrecht unterfällt, und nimmt es die interne oder externe Teilung vor, so erwächst dies in Rechtskraft (vgl. näher Götsche, FamRB 2017, 148, 151). In der Praxis löst sich das aber letztendlich dadurch, dass dann der jeweilige Versorgungsträger Beschwerde [...]
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