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Die Anwendung des § 27 VersAusglG unterliegt gem. § 26 FamFG dem Amtsermittlungsgrundsatz und setzt keinen Antrag voraus. Das Familiengericht muss aber nur bei konkretem Anlass Ermittlungen anstellen. Das Gericht kann davon ausgehen, dass die Eheleute ihnen vorteilhafte Ausschlussgründe von sich aus vorbringen und geeigneten Beweis hierfür antreten (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.06.2015 – 9 UF 16/15, FamRZ 2015, 1969; Weil, FamRB 2013, 57, 58). Darlegungs- und beweisbelastet ist der Ehegatte, zu dessen Gunsten die Härtegründe eingreifen (BGH, Beschl. v. 24.04.2013 – XII ZB 172/08, FamRZ 2013, 1200; OLG Brandenburg v. 23.11.2018 – 9 UF 120/18, NJW-RR 2019, 330; OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.03.2014 – 13 UF 207/13, FamRZ 2014, 1933; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.06.2015 – 9 UF 16/15, FamRZ 2015, 1969; OLG Naumburg v. 19.09.2011 – 8 UF 191/11). Die allgemeine Behauptung, der andere sei hinreichend gesichert, genügt einem substantiierten Vorbringen nicht, da es [...]
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