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Mit Wirkung ab dem 01.08.2021 ist ein Anrecht auch dann nicht ausgleichsreif, wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil der Ausgleichspflichtige innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und der Ausgleichsberechtigte verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird (§ 19 Abs. 2 neue Nr. 5 VersAusglG, BGBl I, 1085). Der Wertverzehr von betrieblichen/privaten Anrechten im Leistungsfall kann insbesondere bei langer Verfahrensdauer erheblich sein und führt zu Lasten des Ausgleichsberechtigen zur Minderung des Ausgleichswerts (siehe näher Teil 8/4.6.3.4). Eine Korrektur ist in solchen Fällen zwar über die Härteklausel des § 27 VersAusglG möglich, kann aber je nach Lage des Falls ganz oder teilweise scheitern. Umgekehrt [...]
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