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Der Ausgleichswert ist die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils des auszugleichenden Anrechts (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Es handelt sich um den Wert, der von dem Ehezeitanteil des Anrechts auf den Ausgleichsberechtigten zu transferieren ist, um insoweit die Halbteilung dieses Anrechts zu realisieren (Halbteilungsgrundsatz). Erfordert die Berechnung der Hälfte des Ehezeitanteils eine Rundung, ist auf volle Cent nach mathematischen Regeln auf-/abzurunden, also durch symmetrische, nicht durch kaufmännische Rundung (OLG Brandenburg, FamRZ 2016, 1276). Der Ausgleichswert bildet den Maßstab für die interne (§ 10 Abs. 1 VersAusglG) und externe (§ 14 Abs. 1 VersAusglG) Teilung der Versorgungen. Der wertbezogene Ausschluss des VA nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG orientiert sich an dem Ausgleichswert. Der korrespondierende Kapitalwert entspricht der Höhe des Ausgleichswerts (§ 47 Abs. 1 VersAusglG). Der Ausgleichswert bildet den Maßstab für die Wesentlichkeit [...]
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