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Der Ausgleichsberechtigte kann die Zahlung des Ausgleichswerts, also die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils, verlangen. Für die Bestimmung der Höhe seines Anspruchs ist entsprechend § 41 Abs. 1 VersAusglG der tatsächlich ausgezahlte Kapitalbetrag zugrunde zu legen und hierauf der ehezeitliche Anteil anzuwenden. Die Berechnungsweise folgt im Übrigen den Grundsätzen des § 20 VersAusglG (siehe Teil 8/4.21.4). Wertänderungen sind zu berücksichtigen, sofern sie dem kapitalisierten Versorgungsrecht bereits bei Ehezeitende latent innewohnen. Anteilige Sozialversicherungsbeiträge sind zu berücksichtigen (§ 22 Satz 2 VersAusglG; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.11.2014 – 15 UF 165/14, FamRZ 2015, 511). Weitere Abzüge erfolgen nicht. Erfolgt die Auszahlung des Kapitals in mehreren Raten, ist der jeweils ausgezahlte Teilbetrag maßgebend. Auch für diesen ist der ehezeitliche Anteil zu bestimmen. Der Ausgleichspflichtige besitzt ein § 2 Abs. 2 Nr. 3 zweiter [...]
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