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Mit den Regelungen über eine Anpassung in den §§ 32–38 VersAusglG können unter besonderen Umständen rechtskräftige Entscheidungen über den Wertausgleich bei der Scheidung einer neuen Sachlage angepasst werden. In Ausnahmefällen muss die Anpassung bereits in laufenden Versorgungsausgleichssachen Beachtung finden (dies kann beim sog. Unterhaltsprivileg der Fall sein). Zum Übergangsrecht siehe zunächst Teil 8/4.2.3. Es kommt auf den Eingang des Antrags auf Anpassung (vor oder ab dem 01.09.2009) an. Nach § 49 VersAusglG sind Anträge, die nicht vor dem 01.09.2009 eingegangen sind, nach dem VersAusglG zu beurteilen (OLG Karlsruhe v. 19.05.2017 – 12 U 136/16, MDR 2017, 826), es gelten die Regeln der §§ 32 ff. VersAusglG in vollem Umfang (vgl. auch BGH v. 02.08.2017 – XII ZB 170/16, FamRZ 2017, 1662 zum Unterhaltsprivileg). Mit der Durchführung des VA verliert der Ausgleichspflichtige den jeweiligen Ausgleichswert. Seine Versorgungen werden sogleich gekürzt. Dies kann [...]
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