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Anstelle einer Beteiligung an der Rente des Ausgleichspflichtigen durch den Ausgleichsanspruch aus § 20 VersAusglG bzw. dessen Abtretung nach § 21 VersAusglG kann der Ausgleichsberechtigte unter den Voraussetzungen der §§ 23 f. VersAusglG eine Abfindungszahlung verlangen. Dies bietet beiden Seiten den Vorteil einer vollständigen Auseinandersetzung. Der Ausgleichsberechtigte erhält die Möglichkeit, sich mit dem Ausgleichspflichtigen vollständig auseinanderzusetzen. Der Ausgleichspflichtige behält seine Versorgung vollumfänglich, muss aber ein Anrecht des Ausgleichsberechtigten mit eigenen Mitteln ausbauen oder begründen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.06.2012 – 18 UF 293/10, FamRZ 2013, 41). Der Eintritt des Leistungsfalls (insb. die Zahlung der Rente an den Ausgleichspflichtigen) braucht nicht abgewartet zu werden (BGH, Beschl. v. 17.04.2013 – XII ZB 371/12, FamRZ 2013, 1021; KG v. 16.02.2016 – 3 UF 140/15, FamRZ 2016, 982). Der sonst zum Erlöschen des [...]
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