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§ 1684 BGB normiert die Umgangskontakte zwischen Kindern und ihren getrenntlebenden Eltern als formale Vorschrift. Gemäß § 1685 BGB kann auch anderen Bezugspersonen ein Umgangsrecht zustehen. Dies gilt für Großeltern und Geschwister (§ 1685 Abs. 1 BGB) und für weitere Personen, die für das Kind Verantwortung tragen oder getragen haben (§ 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist der biologische Vater eines Kindes nicht der rechtliche Vater, so standen diesem nach dem BGB i.d.F. vom 01.01.2002 keinerlei besondere Rechte zu. Ein Umgangsrecht bestand nur gem. § 1685 Abs. 2 BGB, wenn er bereits für das Kind tatsächliche Verantwortung getragen hatte. Sofern er zu dem Kind keinen Kontakt hatte, bestand keine Möglichkeit, einen Umgang oder eine Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes gerichtlich durchzusetzen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat es als einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens angesehen, dass der (nur) biologische Vater [...]
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