Eltern erlangen kraft Gesetzes die gemeinsame elterliche Sorge, wenn sie einander heiraten (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Voraussetzung ist, dass die Vaterschaft gem. §§ 1594 ff. BGB anerkannt oder gem. § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 Nr. 2 und 3 BGB). Den Eltern steht die gemeinsame elterliche Sorge aber nur in dem Umfang gemeinsam zu, wie sie vor der Heirat der Mutter zustand (OLG Nürnberg, FamRZ 2000, 1035; OLG Nürnberg, NJW 2000, 3220). § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt auch, wenn die Eheleute geschieden werden, einem die Alleinsorge nach § 1671 BGB übertragen wird und sie erneut [...]