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§ 1686 BGB gibt demjenigen Elternteil, der das Kind nicht persönlich betreut, gegen den anderen betreuenden Elternteil einen Informationsanspruch. Dabei handelt es sich in erster Linie um ein Ersatzrecht (OLG Köln, Beschl. v. 28.06.2016 – 10 UF 21/15, NZFam 2016, 1110 m. Anm. Finke), das dem Elternteil, der keinen Kontakt zum Kind hat, Gelegenheit gibt, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen, und erlangt besondere Bedeutung, wenn kein regelmäßiger Umgangskontakt stattfindet (OLG Köln, FamRZ 2005, 1276; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1106). Der Anspruch auf Auskunft kann aber auch neben dem Umgangsrecht geltend gemacht werden und hat damit sodann eine Ergänzungsfunktion (BGH, Beschl. v. 14.12.2016 – XII ZB 345/16, FamRZ 2017, 378). Der Informationsanspruch besteht unabhängig vom Sorge- oder Umgangsrecht; er kommt auch bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesse an der Information besteht (OLG Hamm, [...]
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