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Hauptsachebeschlüsse in Gewaltschutzsachen werden abweichend von der allgemeinen Vorschrift des § 40 Abs. 1 FamFG erst mit Rechtskraft wirksam und sind daher grundsätzlich erst ab Rechtskraft vollstreckbar. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit von Gewaltschutzsachen soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen. Gleichzeitig kann das Gericht die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen, womit die Wirksamkeit der Entscheidung auf den Zeitpunkt vorverlagert wird, in welchem sie der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird (§ 216 FamFG). Auch wenn es sich bei Entscheidungen nach § 216 FamFG um Amtsentscheidungen handelt, für die kein Antrag erforderlich ist, ist ein Antrag zweckmäßig. Nach §§ 95 f. FamFG richtet sich die Vollstreckung von Gewaltschutzanordnungen nach der Zivilprozessordnung und somit nach §§ 885, 890, 891 ZPO. Ein Verbot muss so konkret gefasst sein, dass es nicht dem Vollstreckungsorgan [...]
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