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Sind Gegenstand des EA-Verfahrens sorgerechtliche Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB, so dass eine Entziehung des Sorgerechts oder von Teilen des Sorgerechts in Betracht kommt, unterliegt bereits die Gestaltung des Eilverfahrens spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerfG v. 29.09.2015 – 1 BvR 1292/15, FamRZ 2016, 22; BVerfG v. 07.04.2014 – 1 BvR 3121/13, FamRZ 2014, 907). Dies gilt insbesondere, wenn die Sorgerechtsmaßnahmen eine Trennung des Kindes von den Eltern bewirken. Für solche Maßnahmen müssen das elterliche Fehlverhalten oder die bei den Eltern vorliegenden Defizite ein besonderes Ausmaß erreicht haben und muss eine nachhaltige Gefährdung vorliegen (vgl. z.B. BVerfG v. 28.02.2012 – 1 BvR 3116/11, FamRZ 2012, 1127). Sowohl die Klärung des elterlichen Fehlverhaltens oder der elterlichen Defizite als auch die Einschätzung der Nachhaltigkeit der Gefährdungslage sind i.d.R. im Eilverfahren nicht mit der gleichen Sicherheit möglich wie in einem [...]
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