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Gebührenrechtlich führt das selbständige VA-Verfahren insofern zu keinen Besonderheiten, als die 1,3-Verfahrensgebühr und die 1,2-Terminsgebühr anfallen, Letztere, wenn es zu einer mündlichen Verhandlung kommt. Diese ist jedoch nicht zwingend notwendig. Nach § 221 Abs. 1 FamFG soll das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Sieht es davon ab, fällt keine Terminsgebühr an (OLG Schleswig v. 19.02.2013 – 15 WF 357/12, AGS 2013, 168 m.w.N.). Außerdem entsteht beim Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 6–8 VersAusglG eine Einigungsgebühr (OLG München v. 12.01.2012 – 11 WF 2265/11, FamRZ 2012, [...]
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