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Eine besondere Wertvorschrift für Güterrechtssachen enthält § 52 FamGKG. Danach handelt es sich bei Güterrechtssachen, die Familienstreitsachen sind und in denen zugleich auch über einen Stundungsantrag nach § 1382 Abs. 5 BGB oder die Übertragung von Vermögensgegenständen gem. § 1383 Abs. 3 BGB zu entscheiden ist, um ein Verfahren (§ 52 Satz 1 FamGKG). Die Verfahrenswerte der Güterrechtssache und des Antrags nach §§ 1382 Abs. 5 oder 1383 Abs. 3 BGB sind gem. § 52 Satz 2 FamGKG zu addieren, wenn eine Entscheidung über die Anträge ergeht. Wird nicht darüber entschieden, bleibt es beim Wert der Zugewinnausgleichsforderung (HK-FamGKG/Schneider, 2. Aufl. 2014, § 52 Rdnr. 21, 31). Darüber hinausgehende Wertvorschriften für Güterrechtssachen ergeben sich nicht aus § 52 FamGKG. Soweit bezifferte Geldforderungen Verfahrensgegenstand sind – so zumeist –, bemisst sich der Verfahrenswert nach § 35 FamGKG. Wird das selbständige Zugewinnausgleichsverfahren in Gestalt [...]
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