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Zeitpunkt und Inhalt der Ehescheidungsfolgenvereinbarungen sind in der Praxis unterschiedlich. Teilweise schließen die Ehegatten bereits vor der Einleitung oder während des anhängigen Ehescheidungsverfahrens einen notariellen Vertrag, mit dem die aus der Trennung und Scheidung resultierenden Fragen einvernehmlich geklärt werden. Die notarielle Form ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 1585c Satz 2 BGB zum nachehelichen Unterhalt, § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB zum Zugewinnausgleich, § 7 Abs. 1 VersAusglG zum VA). Der Gegenstandswert dieser Vereinbarung hängt davon ab, welche Angelegenheiten, die Folgesachen sein könnten, geregelt werden. Durch § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG sind für die Bestimmung des Gegenstandswerts die Vorschriften des FamGKG heranzuziehen. Bei der anwaltlichen Mitwirkung am Zustandekommen des Vertrags entstehen die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und die 1,5-Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG. Aufgrund der Schwierigkeit und des [...]
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