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Erteilt der Mandant Verfahrensauftrag in einer Angelegenheit, die außergerichtlich bereits vom Anwalt bearbeitet, jedoch nicht erledigt werden konnte, ist Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zu beachten. Danach wird eine Geschäftsgebühr nach Teil 2, die wegen desselben Gegenstands entstanden ist, zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Dies gilt auch für die im Rahmen der Beratungshilfe entstandene Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV RVG, und zwar i.H.v. 46,75 € (Nr. 2503 Anm. Abs. 2 Satz 1 VV RVG). Eine Anrechnung scheidet aus, wenn seit dem Abschluss der außergerichtlichen Tätigkeit mehr als zwei Kalenderjahre verstrichen sind und der Anwalt dann mit der Vertretung im gerichtlichen Verfahren beauftragt wird, das denselben Gegenstand wie die außergerichtliche Tätigkeit hat (§ 15 Abs. 5 Satz 2 RVG; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, Teil 3 Vorbem. 3 VV RVG Rdnr. 92; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, [...]
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