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Treffen Rechtsanwalt und Mandant keine Vereinbarung, gelten für den Gebührenanspruch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, d.h. für Beratungen § 612 Abs. 2 BGB (OLG Stuttgart v. 28.12.2006 – 2 U 134/06, NJW 2007, 924, 925; AG Bielefeld v. 02.03.2010 – 4 C 3/09, AGS 2010, 160; Schneider, Gebühren in Familiensachen, Rdnr. 277). Für die familienrechtliche Beratung bedeutsam ist § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG, da Auftraggeber i.d.R. ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist. In diesen Fällen ist die Beratungsgebühr beim Fehlen einer Gebührenvereinbarung auf 250 € begrenzt. Für eine Erstberatung beträgt die Obergrenze 190 €. Außerdem verweist die Vorschrift auf § 14 Abs. 1 RVG. Damit erhält der Anwalt die Möglichkeit, die Kriterien bei der Bemessung der Beratungsgebühr anzuwenden, die für Rahmengebühren heranzuziehen sind. Hierzu zählen der Umfang und die Schwierigkeit anwaltlicher Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Einkommens- und [...]
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