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Das RVG regelt zwar in den §§ 16 ff., wann von derselben Angelegenheit (§ 16 RVG), von verschiedenen Angelegenheiten (§ 17 RVG) und von besonderen Angelegenheiten (§ 18 RVG) auszugehen ist. Es enthält jedoch weder dort noch in § 15 RVG eine gesetzliche Definition der „Angelegenheit” (Winkler, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 15 Rdnr. 2 ff.; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl. 2021, § 15 Rdnr. 5). Nach der Rechtsprechung des BGH ist im gebührenrechtlichen Sinne eine Angelegenheit „... das gesamte Geschäft ..., das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird.“ (BGH, NJW 1995, 1431; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl. 2021, § 15 Rdnr. 7–12). Ob eine Angelegenheit einen oder mehrere Gegenstände betrifft, bestimmt sich im Einzelfall nach dem Inhalt des erteilten Auftrags. Die Kriterien für eine Beurteilung, ob sich der Auftrag auf eine oder mehrere Angelegenheiten [...]
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