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Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB berechnet sich wie folgt: 1. Zunächst ist der Bedarf zu bestimmen, der sich nach § 1610 BGB nach der Lebensstellung zum Zeitpunkt der Geburt richtet. Anzusetzen ist mindestens aber der Mindestbedarf der maßgeblichen OLG-Leitlinien von aktuell (Stand: 2024) 1.200 € (2023: 1.120 €). Nur dann, wenn sich der Bedarf an eventuellen Ehegattenunterhaltsansprüchen orientiert, kann er auch unter den Mindestbedarf absinken. Die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten richtet sich dabei regelmäßig nach dem zum Zeitpunkt der Geburt nachhaltig erzielten Einkommen nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen (OLG Frankfurt v. 02.05.2019 – 2 UF 273/17, JAmt 2019, 525 und OLG Brandenburg v. 20.07.2022 – 13 UF 149/20, NZFam 2023, 83). Allerdings ist dieses nicht unabänderlich auf den Zeitpunkt der Geburt festgeschrieben, sondern kann erhöht werden, wenn ohne das Kind aller Voraussicht nach eine Ausbildung beendet und damit ein erhöhtes [...]
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