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Anspruchskonkurrenzen des Unterhalts eines volljährigen Kindes mit dem eines ein Kleinkind betreuenden Elternteils nach § 1615l BGB kommen aufgrund des hohen Altersunterschieds der Kinder in der Praxis eher selten vor. Die Unterhaltsansprüche des Volljährigen und des Elternteils beeinflussen sich nicht wechselseitig, da der Unterhalt nach § 1615l BGB nach der Lebensstellung und damit vor allem nach dem früheren Einkommen des Unterhaltsberechtigten bestimmt wird (BGH, FamRZ 2010, 444; OLG München, FamRZ 2012, 558). Im Übrigen ist die Unterhaltspflicht für ein nachehelich geborenes Kind und der Betreuungsunterhalt für dessen nicht mit dem Vater verheirateten Mutter nach § 1615l BGB bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls nicht zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2012, 281). Handelt es sich um ein privilegiert volljähriges Kind gem. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, ist dieses gegenüber dem Anspruch aus § 1615l BGB [...]
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