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Ehegatten haben nach den §§ 1361, 1569 ff. BGB einen Anspruch auf Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt, dessen Maß sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt (§ 1578 BGB). Die Unterhaltsansprüche gemeinsamer volljähriger Kinder prägen die ehelichen Lebensverhältnisse und damit den Ehegattenunterhalt, unabhängig davon, ob es sich um ein vorrangiges (also privilegiertes) oder nachrangiges (also nicht mehr privilegiertes) Kind handelt (BGH, FamRZ 2012, 281; BGH, FamRZ 1987, 456, 458). Die Unterhaltsansprüche sind daher bereits bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen. Rangfragen spielen hier keine Rolle, sie sind erst bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beachtlich. Der Unterhalt des volljährigen Kindes darf aber nur vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgesetzt werden, wenn dies nicht zu einem Missverhältnis zum Ehegattenunterhalt führt (BGH, FamRZ 2009, 762; BGH, FamRZ 2003, 860). Der Nachrang des Ehegatten ist auch [...]
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