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Nach Abschluss der Erstausbildung sind die Eltern zur Finanzierung einer Weiterbildung oder sogar einer Zweitausbildung grundsätzlich nicht mehr verpflichtet. Eine von den Eltern zu finanzierende angemessene Berufsausbildung kann in Ausnahmefällen die Weiterbildung zum Meister umfassen (OLG Stuttgart, FamRZ 1996, 1434). Regelmäßig werden solche Zusatzqualifikationen vom Ausbildungsunterhaltsanspruch aber nicht mehr erfasst (siehe auch Teil 7/2.3.2.2.11.2.4 – Randbemerkung „Promotion; Zusatzstudium”). Ausnahmsweise können die Eltern aber verpflichtet sein, eine zweite Ausbildung zu finanzieren, wenn sie das Kind in einen unbefriedigenden, seinen Begabungen nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben (BGH, FamRZ 2006, 1100, 1101; BGH, FamRZ 1991, 322; BGH, FamRZ 1980, 1115; OLG Hamm, FamRZ 1999, 879, 880); sie dem Kind eine angemessene Ausbildung verweigert haben und das Kind sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung [...]
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