Aus dem Recht des Kindes, von seinen Eltern eine angemessene Ausbildung finanziert zu bekommen, folgen diverse Obliegenheiten des Kindes, die sich daraus ergeben, dass die Belastungen der Eltern in zeitlicher und finanzieller Hinsicht möglichst geringgehalten werden sollen. Hinsichtlich der Dauer der Ausbildung ist das Kind gehalten, diese mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben (BGH v. 17.05.2006 – XII ZR 54/04, FamRZ 2006, 1100, Rdnr. 24; vgl. auch OLG Koblenz v. 03.11.2005 – 7 UF 374/05, FamRZ 2006, 725, für Unterhaltsverpflichteten). Erforderlich ist das regelmäßige Wiederholen des Lehrstoffs, ggf. das Besuchen von Vertiefungskursen oder Vorbereitungskursen auf die Prüfung. Je schlechter Übungsarbeiten und/oder Zwischenprüfungen ausfallen, umso größere Anstrengungen des volljährigen Kindes sind erforderlich. Auch in der Zeit der Corona-Pandemie ist das Studium mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher [...]