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Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes setzt sich aus dem Betreuungs- und dem Barunterhalt zusammen. Der Betreuungsunterhalt wird durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. Voraussetzung ist, dass der sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil die Betreuung weitgehend in eigener Person wahrnimmt (OLG Hamm, FamRZ 1991, 104, 105). Diese Voraussetzung erfüllt auch der voll erwerbstätige Elternteil, der das Kind tagsüber in eine Einrichtung oder zu Verwandten gibt, und zwar auch dann, wenn er überobligationsmäßig arbeitet (BGH, FamRZ 1980, 994; BGH, FamRZ 1981, 543). Der Betreuungsunterhalt ist i.d.R. nicht zu monetarisieren, wenn es um die Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils geht, weil dieser einem Dritten gegenüber unterhaltspflichtig ist. Soweit der betreuende Elternteil jedoch neben der Betreuungsleistung einen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt erbringt, ist dies bei ihm einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dieser Naturalunterhalt [...]
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