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Auch beim selbständig Tätigen steht der festgestellte Rohgewinn nicht zur Lebenshaltung und Unterhaltszahlung zur Verfügung. Er ist vielmehr um die persönlichen Steuern zu bereinigen. Dabei ist ebenso wie beim abhängig Tätigen allein auf die tatsächlich gezahlten Steuern abzustellen (vgl. BGH, FamRZ 1987, 36, 37; BGH, FamRZ 1986, 798; BGH, FamRZ 1985, 911, 912). Es gilt das Zu- bzw. Abflussprinzip. Abzugsfähig ist auch die gezahlte Gewerbesteuer (OLG Koblenz v. 17.07.2017 – 13 WF 561/17, FamRZ 2018, 259). Neben den Abzügen für die persönlichen Steuern kann ein angemessener Betrag für die Alters- und Krankheitsvorsorge aufgewendet werden (BGH, FamRZ 1985, 471, 472; OLG Bamberg, FamRZ 1987, 1181). Für die Krankheitsvorsorge sind die Beträge als angemessen anzusehen, die ein abhängig Tätiger an die gesetzliche Krankenversicherung abführen müsste. Für die Altersvorsorge sind die Beträge angemessen, die ein abhängig Tätiger für die gesetzliche Rentenversicherung [...]
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