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In seiner konkreten Ausgestaltung orientiert sich der Anspruch am Einvernehmen der Ehegatten und der von ihnen gewählten Aufgabenverteilung. Der Familienunterhalt wird daher nur in seltenen Fällen, etwa bei Zahlung unzureichenden Wirtschafts- oder Taschengeldes an den haushaltführenden Ehegatten, Anlass für eine gerichtliche Geltendmachung geben. Der Familienunterhalt hat somit in der familienrechtlichen Praxis regelmäßig keine Bedeutung als Anspruch, der direkt zwischen den Ehegatten geltend gemacht wird. In seltenen Fallgestaltungen kommen Unterhaltsansprüche gegen einen nicht getrenntlebenden Ehegatten in Betracht (so bei der Haftung für die Heimkosten des pflegebedürftigen Ehegatten, siehe BGH v. 27.04.2016 – XII ZB 485/14, NJW 2016, 2122 m. Anm. Reinken = FamRZ 2016, 1142 m. Anm. Maurer, 1220 und Teil 7/1.4.5). Einen Ausnahmefall hatte das OLG Hamm zu entscheiden (OLG Hamm v. 11.11.2020 – 5 UF 65/20, FuR 2021, 309; für Näheres siehe Teil 7/1.3.2). Er erlangt [...]
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