Mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses erlöschen die Mitversicherung des Ehegatten im Rahmen der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. die Beihilfeberechtigung, denn beide setzen eine bestehende Ehe voraus. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann daher für sich und die gemeinsamen Kinder diesen neu entstehenden Bedarf geltend machen. Weder im Elementarunterhalt für den Ehegatten noch in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt sind die Kosten für eine angemessene Krankenversicherung enthalten. Daher können die Krankenversicherungskosten als zusätzlicher Bedarf gegen den barunterhaltspflichtigen Ehegatten geltend gemacht werden. Der Anspruch schließt folglich auch einen Anspruch auf Versicherungsschutz für den Fall der Krankheit ein, wenn für den Unterhaltsberechtigten Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten sind. Gemäß §§ 9, 188 Abs. 4 SGB V setzt sich die Versicherung des unterhaltsberechtigten, geschiedenen [...]